Wir melden dich gerne für das OSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an, sofern du dort noch nicht registriert bist. Die einmalige Registrierung gilt direkt für alle Länder, sodass du dich auch beim Überschreiten der geltenden Lieferschwellen nicht immer wieder im jeweiligen EU-Ausland für deine Umsatzsteuer anmelden musst. Gleichzeitig sind wir uns darüber im Klaren, dass das OSS-Verfahren einige Tücken haben kann. Wir stehen dir zur Seite, damit du den Überblick behältst, und geben dir hilfreiche Hinweise mit an die Hand, wie du deinen Umgang mit dem OSS-Verfahren optimieren kannst.
Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren, kurz OSS-Verfahren, ist am 01. Juli 2021 eine europaweite Regelung in Kraft getreten, die mit einer neuen Höhe für Lieferschwellen einhergeht. Diese besagt, dass du als Händler*in Waren mit einem Maximalwert von 10.000,00 € außerhalb Deutschlands verkaufen darfst, ohne dass eine steuerliche Registrierung im EU-Ausland erforderlich wird. Überschreiten deine gesamten Nettoeinnahmen aus Verkäufen ins EU-Ausland den Höchstbetrag, musst du Umsatzsteuer zahlen und dich im EU-Ausland registrieren. Da damit ein enormer Organisationsaufwand einhergehen würde, wurde das OSS-Verfahren etabliert.