Kleinunternehmerregelung: Wissenswertes auf einen Blick

Steuerliche Angelegenheiten stellen für Kleinunternehmer oft eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Und das, obwohl die Wahl des richtigen steuerlichen Konzepts ein wesentlicher Faktor ist, der zum Erfolg deines Unternehmens beiträgt.

Mit der Einführung der Kleinunternehmerregelung soll die Steuergestaltung für kleine Unternehmen möglichst unkompliziert und zeitsparend ausfallen, damit diese sich vorrangig auf ihr Hauptgeschäft konzentrieren können.

Doch was genau steckt hinter dieser Richtlinie? Um diese Frage zu klären, werden wir gemeinsam einen detaillierten Blick auf die Kleinunternehmerregelung werfen, ihre wichtigsten Vor- und Nachteile betrachten und uns mit den Besonderheiten auseinandersetzen. Auf diese Weise wirst du schnell feststellen, ob sie für dein Unternehmen die richtige Lösung darstellt, um das Beste aus deinen steuerlichen Optionen herauszuholen.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es kleinen Unternehmen, von vereinfachten steuerlichen Verfahren zu profitieren und die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen. Die Regelung ist in § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) festgelegt. Sie besagt, dass diejenigen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr die Höhe von 22.000,00 € nicht überstiegen hat. Zusätzlich gilt, dass der Umsatz im laufenden Kalenderjahr eine Höhe von 50.000,00 € voraussichtlich nicht überschreitet. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, hast du Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung. Im Falle der Nichterfüllung einer der beiden Bedingungen gilt für dich ab dem neuen Jahr die Regelbesteuerung.

Internationaler E-Commerce

Bitte beachte, dass sich die Gültigkeit der Kleinunternehmerregelung auf inländische Umsätze beschränkt. Konkret handelt es sich dabei um Umsätze, die der deutschen Steuerpflicht unterliegen. Ausgeschlossen von der Kleinunternehmerregelung sind damit beispielsweise Umsätze des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs, wie in § 3c UstG (Umsatzsteuergesetz) geregelt.

Wie kann ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?

Als Existenzgründer, egal ob freiberuflich oder gewerblich, musst du zum Start der Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim Finanzamt einreichen. Enthalten in dem Fragebogen ist auch die Auswahlmöglichkeit zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Wenn du diesen Vorteil nutzen möchtest, reicht es aus, ein Häkchen in Abschnitt 7.3 des Fragebogens zu setzen. Damit ist die Beantragung bereits abgeschlossen – so leicht geht das.

Als Gründer ohne bisherige Umsätze aus dem vergangenen Jahr musst du einen Schätzwert angeben. Beachte dabei, dass die geschätzten Umsätze im ersten Geschäftsjahr die Höchstgrenze von 22.000,00 € und im Folgejahr von 50.000,00 € nicht überschreiten dürfen.

Wichtig: Sollte dein Umsatz die genannte Höchstgrenze nicht überschreiten, liegt es in deiner Hand, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest oder nicht. Einmal getroffen, ist diese Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung jedoch für die nächsten fünf Jahre bindend. Es ist daher ratsam, diese Wahl wohlüberlegt zu treffen.

Nicht nur beim Start deines Unternehmens, sondern auch nach einigen Jahren in der Geschäftstätigkeit hast du die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung zu nutzen. Dies ist jedoch erst fünf Jahre, nachdem du dich erstmals gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entschieden hast, möglich. Zu diesem Zeitpunkt liegen bereits konkrete Umsatzzahlen vor, wodurch eine Schätzung überflüssig wird.

Welche Umsätze gilt es bei der Kleinunternehmerregelung zu berücksichtigen?

Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung umfasst der Gesamtumsatz alle Einnahmen aus geschäftlichen Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen. Es werden jedoch Ausnahmen gemacht für Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagegütern, umsatzsteuerpflichtige Entnahmen für den Eigenbedarf sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze.

Alle zusätzlichen Nebenkosten, die du deinen Kunden in Rechnung stellst, wie beispielsweise Versandkosten, werden dennoch in vollem Umfang zum Gesamtumsatz hinzugezählt.

Symbolbild "Kleinunternehmerregelung": Jan Philipp und Tobias, Steuerberater der Hansel & Vogt Steuerberatung, sitzen mit zwei Mandanten an einem Tisch. Vor Tobias steht ein Notebook und die Mandantin macht sich Notizen auf einem Block.

Was muss ich als Kleinunternehmer beachten, wenn ich mehr als 22.000,00 € verdiene?

Für Kleinunternehmer gilt: Behalte deine Umsätze stets im Blick. So kannst du frühestmöglich abschätzen, ob du die Grenze von 22.000,00 € am Ende des Jahres doch noch überschreiten wirst. Du hast während des laufenden Geschäftsjahrs die Möglichkeit, aus der Kleinunternehmerregelung auszusteigen. Das gilt auch dann, wenn du feststellst, dass du im kommenden Geschäftsjahr voraussichtlich mehr als 50.000,00 € Umsatz erzielen wirst.

Bemerkst du die Überschreitung der Höchstgrenze von 22.000,00 € nicht rechtzeitig, wird dich dein zuständiges Finanzamt darüber informieren und eine Nachzahlung der Umsatzsteuer verlangen. Das kann vor allem dann problematisch werden, wenn du in der Vergangenheit nicht genügend Rücklagen gebildet hast, um die Nachzahlung zu tilgen.

Um den fehlenden Geldbetrag wieder hereinzubekommen, ist es theoretisch möglich, deinen Kunden im Nachgang eine korrigierte Rechnung zu stellen, in der die ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten ist.

  • Bei Geschäftskunden fällt diese Anpassung in der Regel weniger ins Gewicht. Die Buchungskorrektur ist zwar mit administrativem Aufwand verbunden, die fällige Umsatzsteuer können sie selbst aber als Vorsteuer im Rahmen der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.
  • Bei Privatkunden solltest du jedoch damit rechnen, dass sie den erhöhten Rechnungsbetrag, der sich aus der zusätzlichen Umsatzsteuer ergibt, nicht akzeptieren und demnach auch nicht bezahlen werden. Die Differenz musst du im schlimmsten Fall daher selbst tragen.

Hinweis: Im Fall von erforderlichen Anpassungen von Rechnungen ist es empfehlenswert, deinen Steuerberater zu konsultieren. Er kann dir dabei helfen, die notwendigen Korrekturen durchzuführen. Die Hinzuziehung des Steuerberaters ist zudem sinnvoll, wenn du nach Überschreitung der Höchstgrenze künftig der Regelbesteuerung unterliegst.

Welche Steuern muss ich bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung noch zahlen?

Die steuerlichen Besonderheiten der Kleinunternehmerregelung beziehen sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer. Das heißt, wenn du als Unternehmen einen Umsatz unterhalb der Höchstgrenze erzielst, musst du keine Umsatzsteuer erheben. Allerdings fällt für dich damit auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs weg.

Alle anderen Steuern, dazu zählen die Körperschafts-, die Einkommens- und die Gewerbesteuer, musst du dennoch zahlen.

  • Körperschaftssteuer: Die Körperschaftssteuer liegt bundeseinheitlich bei 15,00 % auf die zu versteuernden Einnahmen eines Kalenderjahres.
  • Einkommenssteuer: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 57.051,00 € pro Jahr gilt ein Steuersatz von 14,00 %. Für höhere Einkommen liegt der Steuersatz hingegen bei 42,00 %.
  • Gewerbesteuer: Wie viel Gewerbesteuer du entrichten musst, hängt mit dem Hebesatz deiner Gemeinde zusammen, ist also regional unterschiedlich. Der Gewerbesteuerhebesatz liegt bei mindestens 200,00 % und im Bundesdurchschnitt bei 435,00 % (Stand: 2023).

Welche Besonderheiten gelten im Rahmen der Kleinunternehmerregelung?

Als potenzieller Unternehmer möchtest du natürlich sicherstellen, dass dein Unternehmen von Beginn an steuerlich effizient geführt wird, keine Frage. Die Kleinunternehmerregelung ist für viele Kleinunternehmer eine attraktive Option, um steuerliche Belastungen zu minimieren. Allerdings gehen mit der Kleinunternehmerreglung einige Besonderheiten einher, die teils etwas knifflig sein können. Daher geben wir dir nachfolgend einen kleinen Überblick über die speziellen Vorgaben, die du bei der Inanspruchnahme der Regelung berücksichtigen musst.

Besonderheiten für die Rechnungserstellung

Bei der Rechnungserstellung musst du, wenn du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst, im Grunde die gleichen Pflichtangaben machen wie andere Unternehmer auch. Einzige Ausnahme: Es ist dir untersagt, in Ausgangsrechnungen eine Umsatzsteuer auszuweisen, da du durch die Kleinunternehmerregelung ja eben von der Zahlung dieser nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) befreit wirst. Ausgehend von dieser Vorgabe kannst du die Umsatzsteuer, die dir selbst in Rechnung gestellt wird, nicht als Vorsteuer geltend machen. Auch die Umsatzsteuervoranmeldung fällt für dich weg.

Zu den wesentlichen Bestandteilen deiner Rechnung als Kleinunternehmer zählen:

  • dein vollständiger Name,
  • deine vollständige Anschrift,
  • die vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers
  • sowie das Ausstellungsdatum der Rechnung.

Tipp: Es kann sinnvoll sein, in deinen Rechnungen darauf zu verweisen, dass du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst und damit keine Umsatzsteuer verlangst, um Nachfragen deiner Kundschaft zu vermeiden.

Besonderheiten für Existenzgründer

Sofern du als Selbstständiger mitten im Jahr deine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmst, verschiebt sich die Umsatzgrenze, da eine Hochrechnung auf das Jahr erforderlich wird. Sollte deine Tätigkeit nur einige Monate im Kalenderjahr umfassen – beispielsweise, weil du im August des laufenden Jahres gründest – musst du deinen Umsatz hochrechnen, da du nur fünf Monate lang beruflich aktiv bist. Stell dir vor, du gehst von einem monatlichen Umsatz von 2.500,00 € aus, was bis zum Ende des Jahres 12.500,00 € ergibt. Doch rechnest du diesen Betrag auf zwölf Monate hoch, würde der Jahresgesamtumsatz 30.000,00 € betragen und damit die Umsatzgrenze von 22.000,00 € pro Jahr überschreiten.

Besonderheiten für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Obwohl du in Deutschland von der Kleinunternehmerregelung profitierst und von der Umsatzsteuer befreit bist, ist es wichtig zu beachten, dass diese Regelung normalerweise nicht greift, wenn du mit Privatpersonen oder Unternehmen aus anderen Ländern Geschäfte abschließt. In solchen Fällen gelten in der Regel die Vorschriften der Regelbesteuerung, was je nach Art der Geschäftsbeziehung komplexe Import- und Exportregelungen sowie steuerliche Besonderheiten mit sich bringen kann.

  • Fall 1: Unproblematisch ist grundsätzlich der Einkauf von Produkten oder Dienstleistungen von Privatleuten aus dem Ausland, egal ob EU oder Drittland.
  • Fall 2: Herausfordernder wird es hingegen, wenn du Dienstleistungen oder Produkte an Privatkunden ins Ausland verkaufen möchtest. Hier kommt ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand auf dich zu.
  • Fall 3: Beziehst du Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen aus dem Ausland, ist dies ebenfalls mit zusätzlichen bürokratischen Aufgaben verbunden.
  • Fall 4: Besonders knifflig wird es, wenn du deine Produkte oder Dienstleistungen an ausländische Unternehmen verkaufen möchtest. In diesem Fall solltest du unbedingt deinen Steuerberater kontaktieren, um sicherzustellen, dass du alle Sondervorgaben berücksichtigst. Je nach Land kann es hier große Unterschiede geben.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Geschäfte in der EU

Bei gewissen Geschäften innerhalb der EU ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unerlässlich. Sie ist der Beleg dafür, dass du den Status eines Unternehmers besitzt und somit berechtigt bist, Geschäfte zu tätigen. Dies ist relevant, wenn du planst, deine Waren oder Dienstleistungen in andere EU-Staaten zu vertreiben.

Wenn du jedoch Waren aus einem EU-Land erwirbst, ist es möglich, dies ohne eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu tun, ähnlich wie bei Privatkunden. Bei Dienstleistungen hingegen ist die Vorgehensweise eine andere. Hier beinhaltet die Rechnung den Dienstleistungspreis sowie die jeweilige Umsatzsteuer des Verkaufslandes. Den Rechnungsbetrag, inklusive der Umsatzsteuer, musst du vollständig begleichen.

Hinweis: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz „USt-IdNr.“ kannst du recht unkompliziert online bei der Bundesfinanzverwaltung beantragen. Alternativ kannst du auch einen postalischen oder telefonischen Antrag auf Vergabe der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern stellen.

Welche Vor- und Nachteile bietet die Kleinunternehmerregelung?

Es steht dir frei zu entscheiden, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest, solange du die vorgegebenen Umsatzhöchstgrenzen einhältst. Um dir bei dieser Entscheidung zu helfen, haben wir die wichtigsten Vor- und Nachteile zusammengestellt, damit du eine fundierte Entscheidung treffen kannst.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Die Regelung kann für dich als Kleinunternehmer Gold wert sein, da du von zahlreichen Vorzügen profitieren kannst.

  • Geringerer Verwaltungsaufwand: Dadurch, dass du von der Umsatzsteuer befreit bist, entfällt der Aufwand für die Umsatzsteuervoranmeldung. Sowohl auf Ausgangsrechnungen als auch bei Betriebsausgaben ist brutto gleich netto.
  • Wettbewerbsvorteil: Sollten vor allem Privatpersonen und Endkonsumenten zu deinen Kunden zählen, kannst du deine Waren und Dienstleistungen günstiger anbieten. Das liegt daran, dass sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen.
  • Einfachere Buchhaltung: Als Kleinunternehmer unterliegst du sowieso schon vereinfachten Buchführungspflichten. Dadurch, dass du von der Umsatzsteuer befreit wirst, sparst du zusätzlich jede Menge Zeit bei der Buchhaltung. Das kommt gerade nebenberuflichen Kleinunternehmern zugute.
  • Reduzierte Komplexität: Du musst in der Regel weniger umfangreiche Steuererklärungen abgeben und bist ab dem Besteuerungszeitraum 2024 zusätzlich von der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung mag verlockend erscheinen, bringt jedoch auch einige Nachteile mit sich, die nicht ignoriert werden sollten, wenn du eine fundierte Entscheidung treffen möchtest.

  • Imageprobleme: Das Fehlen der Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen könnte dazu führen, dass B2B-Kunden an der Professionalität und Seriosität deines Unternehmens zweifeln.
  • Fehlender Vorsteuerabzug: Du erhältst vom Finanzamt keine Rückerstattung der Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen, was gerade zu Anfang deiner unternehmerischen Tätigkeit oder in Jahren mit hohen Ausgaben einen finanziellen Nachteil mit sich bringen kann.
  • Nachteil für B2B-Kunden: Wenn vor allem Unternehmen zu deiner Hauptzielgruppe gehören, könntest du Schwierigkeiten haben, sie von deinem Angebot zu überzeugen. Durch die Nichtausweisung der Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen können sie keine Vorsteuer geltend machen.
  • Nachträgliche Umsatzsteuerkosten: Überschreitest du die Umsatzgrenze, musst du die Umsatzsteuer rückwirkend an das Finanzamt abführen, was eine große finanzielle Herausforderung darstellen kann.
  • Verlust von Kunden: Solltest du die geltenden Umsatzgrenzen nicht einhalten können, kannst du den Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung verlieren und unterliegst damit der Regelbesteuerung. Durch die damit verbundene Preisanhebung besteht das Risiko, Kunden zu verlieren, wodurch mit Gewinneinbußen zu rechnen ist.

Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für mich?

Auch wenn du die Anforderungen zur Umsatzhöchstgrenze erfüllst, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu dürfen, ist sie nicht für alle Selbstständigen und Gründer die beste Wahl. Ob sich die Kleinunternehmerregelung in deinem individuellen Fall lohnt, hängt also von verschiedenen Faktoren ab.

Wenn du mit deiner Tätigkeit als Unternehmer deinen Lebensunterhalt verdienen willst, sind 22.000,00 € an Umsatz einfach zu wenig, das steht fest. Selbst wenn du zu Beginn unter dieser Grenze bleibst, wirst du früher oder später in die Regelbesteuerung übergehen. Damit entfällt der Preisvorteil, den du gegenüber deinen Konkurrenten hattest, und deine Kunden könnten sich abwenden. Außerdem erhältst du keine Vorsteuer zurück, was vor allem bei teuren Anschaffungen am Anfang ein Nachteil sein kann. Auch der Verwaltungsaufwand wird nach den ersten Jahren ohne Kleinunternehmerregelung komplexer und aufwendiger. Dieser Vorteil verschwindet dann ebenfalls. Möchtest du deiner unternehmerischen Tätigkeit also hauptberuflich nachgehen, ist es in vielen Fällen ratsam, direkt die Regelbesteuerung zu wählen.

Selbst wenn du nur nebenberuflich als Kleinunternehmer tätig bist, aber überwiegend Geschäftskunden ansprichst, kann sich die Kleinunternehmerregelung als ungeeignet erweisen. Im Vergleich zum Verkauf an Privatkunden gibt es hier keinen preislichen Vorteil, und das Fehlen der Umsatzsteuer auf Rechnungen könnte bei Firmenkunden den Eindruck erwecken, dass du nicht professionell genug bist.

Ganz anders sieht die Situation hingegen aus, wenn du nebenberuflich arbeitest, aber vor allem Privatkunden bedienst. Durch den Wegfall der Umsatzsteuer kannst du Preise anbieten, die deutlich günstiger sind als die deiner Konkurrenz. Zusätzlich profitierst du von einem geringeren bürokratischen Aufwand. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass deine Betriebskosten niedrig und keine größeren Investitionen erforderlich sind. Andernfalls musst du aufgrund der fehlenden Möglichkeit, die Umsatzsteuer abzusetzen, womöglich mehr zahlen als bei der Regelbesteuerung.

Reverse-Charge-Umsätze

Bitte berücksichtige, dass Reverse-Charge-Umsätze, bei denen du die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger schuldest, von der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen sind. Als Kleinunternehmer bist du verpflichtet, die Umsatzsteuer für diese Leistungen abzuführen, ohne die Vorsteuer dabei geltend machen zu können. Verkaufst du als Onlinehändler deine Waren über Amazon oder verwendest zahlreiche Softwarelösungen aus dem Ausland, wirkt sich das in diesem Fall nachteilig für dich aus.

Welche Vorgaben gelten für die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2024?

Wie auch im Jahr 2023 darf dein Umsatz als Kleinunternehmer weiterhin 22.000,00 € pro Jahr betragen. Zusätzlich muss davon auszugehen sein, dass im kommenden Geschäftsjahr kein höherer Umsatz als 50.000,00 € erwirtschaftet wird.

Während die Umsatzgrenze bis 2019 noch bei 17.500,00 € lag, liegt sie seit 2020 unverändert bei 22.000,00 €. Obwohl diese seitdem nicht erneut angehoben wurde, solltest du berücksichtigen, dass die Umsatzgrenze gesetzlich festgelegt wurde. Da Gesetze sich jedoch ändern können, ist nicht auszuschließen, dass es zukünftig eine erneute Anpassung gibt.

Durch das Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024 eine Neuerung: die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfällt für alle Kleinunternehmer. Berücksichtige jedoch, dass dich das Finanzamt dennoch zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung auffordern kann. Ist dies der Fall, bist du nach § 19 Abs. 1 Satz 4 EStG dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen, trotz Befreiung. Ebenfalls zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet bist du, wenn ein Sonderfall nach § 18 Abs. 4a UStG eintritt.

Wo liegt der Unterschied zwischen einem Kleinunternehmer und einem Kleingewerbe?

Trotz ihrer scheinbaren Ähnlichkeit sind Kleinunternehmer und Kleingewerbe keine synonymen Begriffe. Stattdessen handelt es sich um zwei unterschiedliche rechtliche und steuerliche Konzepte. Da diese beiden Konzepte jedoch unabhängig voneinander sind, ist es dir möglich, ein Kleingewerbe zu betreiben und gleichzeitig als Kleinunternehmer tätig zu sein.

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer bist du dann, wenn du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst. Berechtigt für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sind alle Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Geschäftsjahr unter 22.000,00 € lagen und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000,00 € betragen werden. Geregelt ist dies im § 19 UStG. Die Besonderheit: Du wirst von der Umsatzsteuerpflicht befreit und darfst diese auf deinen Rechnungen entsprechend auch nicht ausweisen.

Hinweis: Die Kleinunternehmerregelung ist eine Möglichkeit, um den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmer gering zu halten. Auch, wenn du Anspruch auf diese hast, musst du dich aber nicht zwingend für diese entscheiden, da es unter bestimmten Umständen sinnvoll sein kann, sich für die Regelbesteuerung und gegen den Status des Kleinunternehmers zu entscheiden.

Kleingewerbe

Kleingewerbetreibende unterliegen, im Gegensatz zu Gewerbetreibenden, nicht den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, wie in § 1 Abs. 2 HGB erläutert. Mit einem Kleingewerbe gehen daher einige bürokratische Erleichterungen einher. Die doppelte Buchführung und die Bilanzerstellung entfallen und eine Eintragung ins Handelsregister ist ebenfalls nicht erforderlich.

Im Vergleich zu Kleinunternehmern giltst du aber auch noch bei höheren Umsätzen als Kleingewerbetreibender. Die Jahresumsatzgrenze für dich liegt in dem Fall bei 600.000,00 € und die Gewinngrenze aus dem Gewerbebetrieb bei 60.000,00 €. Häufig sind Kleinunternehmer daher auch Inhaber von Kleingewerben, aber umgekehrt trifft das nicht immer zu.

Wichtig: Ebenso wie bei der Kleinunternehmerregelung auch bist du bei der Unternehmensgründung nicht verpflichtet, dich für ein Kleingewerbe zu entscheiden. Gründest du ein Unternehmen, kannst du dies in dem Anmeldeformular jedoch explizit auswählen.

Sonderfall Freiberufler:

Wenn du als Freiberufler arbeitest, kannst du kein Kleingewerbe anmelden, sondern musst dich direkt beim zuständigen Finanzamt registrieren. Trotzdem kann es sein, dass du als Freiberufler auch die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nutzen kannst. Besonders als Freelancer, der in der Anfangsphase wahrscheinlich nur geringe Ausgaben hat und niedrigere Einnahmen erzielt, bietet die Kleinunternehmerregelung oft finanzielle Entlastung.

Individuelle Beratung für Kleinunternehmer von der Hansel & Vogt Steuerberatung

Tägliche Betriebsführung, Neukundenakquise und die steuerliche Abwicklung deines Unternehmens sind Aufgaben, die als Kleinunternehmer auf dich zukommen – neben deinem Kerngeschäft. Gerade dann, wenn du dein Unternehmen „nur“ nebenberuflich führst, kann die Erstellung von Steuererklärungen, Rechnungen und die Buchhaltung eine beträchtliche Menge Zeit in Anspruch nehmen, wodurch dir nur noch wenig Raum für andere wichtige Aufgaben bleibt.

Als spezialisierte Steuerberater kennen wir die besonderen Regelungen, mit denen Kleinunternehmer konfrontiert sind, und möchten dir dabei helfen, deine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Neugierig geworden? Wenn du mehr darüber erfahren möchtest, wie unsere Unterstützung für Kleinunternehmer im Detail aussehen kann, dann freuen wir uns auf deine Nachricht.

FAQs – Häufige Fragen und Antworten zur Kleinunternehmerregelung

Fragen zur Kleinunternehmerregelung? Kein Problem! Unser FAQ-Bereich hat die Antworten, die du suchst.

Ja, grundsätzlich kannst du dich auch im Nachgang für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, nicht nur bei Unternehmensgründung. Hast du dich allerdings einmal dagegen entschieden, bist du fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Nach Ablauf der Frist besteht für dich aber die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dein Gesamtumsatz, inklusive der erhobenen Umsatzsteuer, im vergangenen Geschäftsjahr nicht höher war als 22.000,00 €. Darüber hinaus sollte dein Jahresumsatz des laufenden Geschäftsjahres die Umsatzhöhe von 50.000,00 € voraussichtlich nicht überschreiten.
Nein, die Kleinunternehmerregelung ist personengebunden und nicht an ein einzelnes Unternehmen geknüpft. Solltest du parallel mehrere Unternehmen führen, dann gilt die Umsatzgrenze von 22.000,00 € für alle Unternehmen zusammen.
Nein, für gewöhnlich fließen private Nutzungsanteile wie beispielsweise die Nutzung des Geschäftswagens für private Zwecke nicht in die Umsatzjahresgrenze ein. Ein Sonderfall tritt ein, wenn du für deinen Geschäftswagen die Vorsteuer geltend gemacht hast, weil du zum Anschaffungszeitpunkt noch der Regelbesteuerung unterlagst und nachträglich zur Kleinunternehmerregelung gewechselt bist.
Auch als Kleinunternehmer hast du die Möglichkeit, einige Ausgaben steuerlich abzusetzen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für deinen Handyvertrag, Mietkosten für Geschäftsräume, Ausgaben für Geschäftsreisen, Bewirtungsbelege und Artikel für den Bürobedarf. Darüber hinaus kannst du anteilig auch Kosten für einen Arbeitsplatz in deiner Wohnung oder Stromkosten für die gewerbliche Nutzung steuerlich absetzen.