Einnahmenüberschussrechnung: Alles, was du wissen musst

Egal ob du als Freiberufler, Kleinunternehmer oder selbstständiger Gewerbetreibender arbeitest – irgendwann steht deine erste Steuererklärung bevor. Dafür brauchst du eine vollständige Übersicht deiner Einnahmen und Ausgaben. In den meisten Fällen wird für dich die Einnahmenüberschussrechnung die passende Methode sein.

In diesem Blogbeitrag erfährst du, ob die Einnahmenüberschussrechnung für dich und dein Unternehmen infrage kommt. Wir gehen detailliert auf die Anforderungen bei der Erstellung ein und beleuchten die Stärken und Schwächen dieser Buchhaltungsmethode. Darüber hinaus geben wir dir hilfreiche Tipps für die praktische Umsetzung mit an die Hand und klären häufig gestellte Fragen.

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung, abgekürzt EÜR, ist ein leicht verständliches Verfahren zur Gewinnermittlung. Dabei werden die Einnahmen deines Unternehmens den Ausgaben gegenübergestellt. Diese Methode ist eine einfache und zeitsparende Alternative zur doppelten Buchführung, die für kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) und Freiberufler nicht verpflichtend ist.

E-Commercler aufgepasst: Bei einer EÜR könnt ihr durch Wareneinkäufe am Ende des Jahres den Gewinn und damit die Steuern gezielt senken!

Wann ist mir die Erstellung einer EÜR gestattet?

Dir ist sicherlich bereits bekannt, dass Unternehmen und auch Selbstständige der Verpflichtung nachkommen müssen, ihre Gewinne zu dokumentieren. Dabei ist entscheidend, dass das Finanzamt die Aufzeichnungen nachvollziehen und somit auch überprüfen kann.

Während sämtliche Kapitalgesellschaften als auch größere Unternehmen ab einer bestimmten Gewinnhöhe gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine umfangreiche doppelte Buchführung zu betreiben, dürfen einige kleinere Betriebe und Freiberufler auf die einfachere Buchführungsmethode zurückgreifen. Die Berechtigung zur Nutzung der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist in § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG) verankert.

Demnach dürfen folgende Personengruppen auf die EÜR zurückgreifen:

  • Freiberufler (unabhängig von Gewinn und Umsatz);
  • Einzelkaufleute mit Eintrag im Handelsregister, sofern sie an den Abschlussstichtagen zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre nicht mehr als 800.000 € Umsatz (bis 2023: 600.000 €) und 80.000 € (bis 2023: 60.000 €) Gewinn aufweisen;
  • gewerbliche Unternehmen, die über keinen Handelsregistereintrag verfügen, sofern sie einen Jahresumsatz von weniger als 800.000 € (bis 2023: 600.000 €) sowie einen Jahresgewinn von weniger als 80.000 € (bis 2023: 60.000 €) erzielen;
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, deren Nutzflächenwert 25.000 € nicht überschreitet oder deren jährlicher Gewinn maximal 80.000 € (bis 2023: 50.000 €) beträgt.

Wie erstelle ich eine Einnahmenüberschussrechnung?

Für die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung benötigst du die Anlage EÜR (AEÜR). Diese findest du in dem Steuerverwaltungsprogramm ELSTER, das du auch für die Anfertigung deiner Steuererklärung benötigst. Nachdem du dir das Formular heruntergeladen hast, füllst du es wie folgt aus.

  • Betriebsinformationen: Trage im ersten Schritt die relevanten Betriebsangaben wie Unternehmensname, Adresse, Rechtsform, Einkunftsart, Name des Betriebsinhabers und Steuernummer ein.
  • Betriebseinnahmen: Notiere alle Betriebseinnahmen. Dazu zählen zum Beispiel deine Nettoverkaufserlöse, private Kfz-Nutzung, Mieteinnahmen, Provisionen, Verkauf von Anlagevermögen sowie deine erhaltene Umsatzsteuer.
  • Betriebsausgaben: Vermerke nun auch sämtliche Betriebsausgaben. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Ware, Rohstoffe und Hilfsstoffe sowie Personalausgaben, Mieten, Stromkosten und Umsatzsteuervorauszahlung.
  • Gewinnermittlung: Addiere zuerst die einzelnen Posten der Einnahmen und dann die der Ausgaben. Ziehe die Summe der Ausgaben von der Summe der Einnahmen ab. Berücksichtige bei der Berechnung auch die Steuerfreibeträge und nicht abziehbare Beträge. Trage den endgültigen Gewinn (oder bei Verlust die entsprechende negative Zahl) in das dafür vorgesehene Feld ein.

Hast du deine Einnahmenüberschussrechnung fertiggestellt, musst du diese gemeinsam mit deiner Steuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt einreichen.

Hinweis: Früher war es Kleinunternehmern gestattet, anstelle der Anlage EÜR eine informelle Variante der Einnahmenüberschussrechnung einzureichen, jedoch ist diese Ausnahmeregelung seit 2017 nicht mehr gültig. Seitdem müssen auch Kleinunternehmen das vorgeschriebene Standardformular verwenden.

Was bedeutet das Zufluss-/Abfluss-Prinzip für die Gewinnermittlung?

Im Rahmen der EÜR weist die Gewinnermittlung eine Besonderheit auf, die du nicht außer Acht lassen solltest. Entscheidend für die Ermittlung des Gewinns ist nicht das Datum der Rechnungsstellung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung tatsächlich auf deinem Konto eingegangen bzw. von deinem Konto abgegangen ist. Dieses Verfahren ist auch unter dem Namen „Zufluss-/Abfluss-Prinzip“ bekannt und in § 11 EstG geregelt. Das Zufluss-/Abfluss-Prinzip stellt für Freiberufler und Kleinunternehmer eine erhebliche Vereinfachung der Buchführung dar.

Im Gegensatz dazu gelten regelmäßige Einnahmen und Ausgaben, wie Miete oder Gehälter, als Ausnahme von dieser Regel. Voraussetzung dafür ist, dass diese Transaktionen innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor oder nach dem 31. Dezember eines Jahres erfolgt sind. Nur dann werden sie dem entsprechenden Wirtschaftsjahr zugeteilt.

Wann muss ich die Einnahmenüberschussrechnung einreichen?

Die Einnahmenüberschussrechnung musst du zusammen mit deiner Steuererklärung an das Finanzamt weiterleiten, weshalb für beide Dokumente derselbe Einreichungszeitraum gilt. Wenn du deine Steuererklärung eigenständig erstellst und elektronisch einreichst, kannst du beide bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres einreichen. Entscheidest du dich dafür, die Aufgabe einem Steuerberater zu überlassen, verschiebt sich der Stichtag um sieben Monate: Dein Steuerberater kann deine Unterlagen somit bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres an das Finanzamt übermitteln.

Wenn dir auffällt, dass du möglicherweise nicht rechtzeitig mit der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung oder der Steuererklärung fertig wirst und mehr Zeit benötigst, solltest du rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Dies erfordert einen schriftlichen Antrag. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf die Bewilligung dieser Verlängerung, da die Entscheidung letztlich im Ermessen deines Finanzbeamten liegt. Sollte das Finanzamt deinen Antrag ablehnen, musst du diese Entscheidung akzeptieren. Eine gute Begründung, wie etwa eine längere Krankheitsphase, kann jedoch die Wahrscheinlichkeit einer Bewilligung deutlich erhöhen.

So können wir dich unterstützen:

Um sicherzustellen, dass alle relevanten steuerlichen Aspekte in deiner Steuererklärung berücksichtigt werden, bietet es sich an, eine Steuerkanzlei zu beauftragen. Dies erspart dir die mühsame Einarbeitung in steuerliche Themen.

Wir übernehmen gerne die Erstellung deiner Steuererklärung und fertigen gleichzeitig die Einnahmenüberschussrechnung für dich an. Auf diese Weise kannst du wertvolle Zeit sparen und dich voll und ganz auf das Kerngeschäft deines Unternehmens konzentrieren.

Tobias und Jan Philipp, Steuerberater der Hansel & Vogt Steuerberatung, beraten zwei Mandanten zur Einnahmenüberschussrechnung.

Welche Besonderheiten gilt es bei der EÜR zu berücksichtigen?

Bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung sind einige Besonderheiten zu beachten, die über die einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben hinausgehen. Insbesondere müssen die vorgegebenen Aufbewahrungszeiträume eingehalten und spezifische Aufzeichnungspflichten erfüllt werden, um eine korrekte und prüfungssichere Buchführung zu gewährleisten.

Welche besonderen Aufbewahrungsregelungen sind zu beachten?

Für die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausnahmen sind Belege die Grundlage. Um sicherzustellen, dass das Finanzamt diese zu einem späteren Zeitpunkt nachprüfen kann, musst du diese in der Regel für 10 Jahre aufbewahren. Dies ist vor allem deshalb relevant, damit du im Fall einer behördlichen Prüfung die Originalbelege vorlegen kannst. Zu den Belegen, die du aufbewahren musst, zählen

  • Kontoauszüge,
  • Ein- und Ausgangsrechnungen,
  • Quittungen
  • und Verträge.

Was hat es mit den Aufzeichnungspflichten der EÜR auf sich?

Neben der Aufbewahrungsfrist für die Originalbelege, gibt es jedoch einige Ausnahmen, die du unbedingt berücksichtigen solltest. So musst du beispielsweise für einige Posten zusätzliche Aufzeichnungen anfertigen.

  • Trennung der Aufzeichnungen: Erfasse Einnahmen und Ausgaben getrennt nach deren jeweiligen Steuersatz; dieser kann je nach Art der Leistung bzw. des Gutes bei 0 %, 7 % oder 19 %
  • Anlagenverzeichnis: Für sogenannte „nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter“, zu denen beispielsweise Grund und Boden, Beteiligungen und dauerhafte Finanzanlagen zählen, musst du ein Anlagenverzeichnis erstellen.
  • Übersicht der Abschreibungen: Lege eine gesonderte Abschreibungsliste für abnutzbare Wirtschaftsgüter an, die einer Abschreibung unterliegen. Typische abnutzbare Güter sind Computer, Dienstautos, Gabelstapler, Werkzeuge und Maschinen zur Produktion. Diese Liste sollte Informationen zum Kaufpreis, Anschaffungsdatum und die Dauer der Abschreibung umfassen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Vermerke geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in einem separaten Verzeichnis. Diese beweglichen und abnutzbaren Güter sind selbstständig nutzbar, wobei die Nettoanschaffungskosten zwischen 250 € und 800 € betragen.
  • Beschränkt absetzbare Ausgaben: Führe beschränkt absetzbare Ausgaben, wie beispielsweise Bewirtungskosten, Arbeitszimmer, Reiseausgaben oder Geschenke an Geschäftspartner, in einem eigenen Register.

Was sind gängige Fehlerquellen im Rahmen der EÜR?

Obwohl die Einnahmenüberschussrechnung im Vergleich zur doppelten Buchführung weniger komplex ist, treten dennoch häufig Fehler auf, die vermieden werden sollten. Um dich optimal auf die Erstellung der EÜR vorzubereiten, haben wir die häufigsten Knackpunkte für dich zusammengestellt.

  • Falsches Verfahren: Ein gravierender Fehler besteht darin, wenn du die EÜR vornimmst, obwohl du zur doppelten Buchführung verpflichtet Das ist dann der Fall, wenn dein Jahresumsatz die Grenze von 800.000 € übersteigt oder dein Jahresgewinn bei mehr als 80.000 € liegt. Insbesondere wenn du im letzten Geschäftsjahr knapp unter dieser Grenze geblieben bist, solltest du im aktuellen Jahr besonders auf die Schwelle achten. Falls davon auszugehen ist, dass du sie erreichen solltest, ist es ratsam, frühzeitig mit der doppelten Buchführung zu starten.
  • Fehlerhafte zeitliche Zuordnung: Beachte, dass im Rahmen der EÜR das Zufluss-/Abfluss-Prinzip für die Gewinnermittlung gilt und rechne mit dem tatsächlichen Zahlungseingang bzw. Zahlungsabgang, nicht mit dem Rechnungsdatum.
  • Falsches Formular: Reiche keinesfalls ein selbsterstelltes Dokument ein, sondern verwende ausschließlich das amtliche Formular „Anlage EÜR“.
  • Unvollständige Berücksichtigung der Betriebseinnahmen: Prüfe vor Abgabe der EÜR sorgfältig, dass du alle Einnahmen eingetragen hast. Dazu gehören auch Zinserträge, Provisionen und Einnahmen durch den Verkauf von Anlagevermögen. Vergisst du die Angaben von Einnahmen dieser Art, kann das Finanzamt dies als Steuerhinterziehung
  • Fehlende Belege: Für sämtliche relevante Belege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Der Verlust von Belegen stellt ein potenzielles Problem dar, falls das Finanzamt eine Überprüfung durchführt.
  • Falsche Aufzeichnungen: Halte unbedingt die Sonderregelungen für die Aufzeichnungen So müssen beispielsweise Angaben zu Abschreibungen und geringwertigen Wirtschaftsgütern in separaten Verzeichnissen festgehalten werden.
  • Inkorrekte Zuordnung: Stelle sicher, dass du sämtliche Einnahmen und Ausgaben der korrekten Kategorie zugeordnet hast, ansonsten ergibst sich ein fehlerhafter Gewinn bzw. Verlust.

Eine EÜR kann für E-Commerlcer zur Hürde für eine Bankfinanzierung werden! Solltet ihr daher große Warenfinanzierungen planen, dann könnte die Bilanz vorteilhafter für euch sein!

Bilanzierung und EÜR im Vergleich: So unterscheiden sich die beiden Methoden der Gewinnermittlung

Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und der Bilanzierung handelt es sich um zwei verschiedene Methoden der Gewinnermittlung in der Buchhaltung, die sich in ihren Anforderungen und Anwendungsbereichen maßgeblich unterscheiden. Während die Bilanzierung eine umfassende und detaillierte Darstellung der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens umfasst, konzentriert sich die EÜR auf die Erfassung von Einnahmen und Ausgaben ohne komplexe Bilanzierungspflichten.

  • Zahlungszeitpunkt: In der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sind die Zeitpunkte der tatsächlichen Zahlungseingänge und -ausgänge entscheidend. Bei der Bilanzierung werden Forderungen und Verbindlichkeiten hingegen direkt erfasst, auch wenn eine Tilgung dieser noch aussteht.
  • Buchführung: Während bei der Einnahmenüberschussrechnung die einfache Buchführung ausreicht, ist es bei der Bilanzierung erforderlich, alle Geschäftsvorfälle doppelt zu erfassen: einmal auf der Soll-Seite und einmal auf der Haben-Seite.
  • Gewinnermittlung: Bei der EÜR ziehst du die Ausgaben von den Einnahmen ab, woraus sich dann dein Gewinn oder Verlust ergibt. Bei der Bilanzierung stehen sich Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen) und Passiva (Fremd- und Eigenkapital) gegenüber. Erst im Anschluss erfolgt im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, die Gewinnermittlung.
  • Rechtliche Grundlage: Während die Einnahmenüberschussrechnung durch das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist, stellen das Handelsgesetzbuch (HGB) und die International Financial Reporting Standards (IFRS) die rechtliche Grundlage für die Bilanzierung dar.
  • Inventurpflicht: Unternehmen, die eine EÜR durchführen müssen, sind nicht dazu verpflichtet, jeweils am Ende des Geschäftsjahres eine Inventur zur Bestandsermittlung vorzunehmen. Im Gegensatz dazu sind Unternehmen, die eine Bilanzierung durchführen müssen, zur Durchführung einer Inventur verpflichtet.
  • Zeitraum: Die Einnahmenüberschussrechnung bezieht sich immer auf ein Geschäftsjahr, während die Bilanzierung stichtagsgebunden ist. In der Regel handelt es sich hierbei um das Jahresende.
  • Liquiditätsinformationen: Während in der Einnahmenüberschussrechnung nur grobe Angaben zur Liquidität enthalten sind, weist die Bilanz eine detaillierte Liquiditätsaufschlüsselung auf.

Welche Vor- und Nachteile muss ich bei der Einnahmenüberschussrechnung berücksichtigen?

Auch, wenn du dazu verpflichtet bist, die Einnahmenüberschussrechnung vorzunehmen, ist es sicherlich spannend für dich, welche Vor- und Nachteile das Verfahren im Vergleich zur Bilanzierung mit sich bringt.

Vorteile der EÜR

  • Geringe Komplexität: Dadurch, dass bei dem Verfahren nur die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden, gilt die EÜR als besonders unkompliziert.
  • Anwenderfreundlichkeit: Die EÜR ist im Vergleich zur doppelten Buchführung wesentlich einfacher. Sie erfordert keine komplizierten Buchungssätze oder das Führen von Bestandskonten.
  • Keine Inventurpflicht: Es besteht keine Notwendigkeit zur Inventur, es steht dir jedoch frei, sie durchzuführen, wenn du möchtest.
  • Verzicht auf Bestandskonten: Eine einfache Buchführung genügt. Daher ist es nicht erforderlich, zwei Bestandskonten zu unterhalten und diese miteinander abzugleichen.
  • Liquiditätsbonus: Aufgrund des Zufluss-/Abfluss-Prinzips musst du Steuern erst dann zahlen, wenn Zahlungen auf dein Konto eingegangen bzw. von deinem Konto abgegangen sind. Dadurch erhöht sich deine Liquidität.
  • Wirtschaftlichkeit: Da du dich um die EÜR in der Regel selbst kümmern kannst und sie deutlich weniger aufwendig ist als die Bilanzierung, fallen nur geringe Kosten an.

Nachteile der EÜR

  • Fehlender Überblick über Vermögenswerte: Da du im Gegensatz zur Bilanzierung weder Verbindlichkeiten noch Forderungen in der EÜR abbildest, fehlen dir Informationen zu Vermögenswerten, sofern du sie nicht separat vermerkst.
  • Geringere Kreditwahrscheinlichkeit: Wenn du einen Kredit aufnehmen möchtest, kann es sein, dass deine Chancen besser stehen, wenn du eine Bilanz vorweisen Einige Geldinstitute setzen diese voraus.
  • Nichtermittlung des Wareneinsatzes: Obwohl die nicht notwendige Inventur vorteilhaft sein kann, bringt die fehlende Inventur auch gleichzeitig den Nachteil mit sich, dass dir der Überblick über deinen Wareneinsatz und damit auch deinen Warenbestand fehlt.

Persönliche Beratung zur Einnahmenüberschussrechnung von der Hansel & Vogt Steuerberatung

Du bist dir unsicher, welche Gewinnermittlungsmethoden du vornehmen musst? Benötigst du Unterstützung bei der Erstellung deiner EÜR, deiner Bilanz oder deiner Steuererklärung? Fragst du dich, wie du alle notwendigen Unterlagen korrekt vorbereitest und einreichst?

Wir können gut nachvollziehen, dass dich diese Fragen beschäftigen, denn die komplexen Regelungen des Steuer- und Unternehmensrechts können manchmal erschlagend sein. Melde dich gerne bei uns und wir klären all deine Fragen in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

FAQs – Häufige Fragen und Antworten zur Einnahmenüberschussregelung

Du hast weitere Fragen zur Einnahmenüberschussrechnung? Schau einfach in unserem FAQ-Bereich nach den passenden Antworten. Die Antwort auf deine spezifische Frage ist nicht dabei? Dann melde dich jederzeit gern bei uns!

Wenn dein Jahresgewinn die Höhe von 80.000 € übersteigt oder der Jahresumsatz bei mehr als 800.000 € liegt, bist du zur Aufstellung einer Bilanz und der doppelten Buchführung verpflichtet. Ausgenommen davon sind Freiberufler, die egal bei welcher Gewinnhöhe nur eine EÜR erstellen müssen.
Damit der Übergang von der EÜR zur Bilanzierung reibungslos funktioniert, ist die Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung dringend zu empfehlen. Dein Steuerberater erklärt dir, worauf bei der Erstellung der Bilanz zu achten ist, und kann dich auch direkt dabei unterstützen.
Nein, offene Forderungen gehören nicht in die Einnahmenüberschussrechnung. Du trägst dort nur die Zahlungen ein, die tatsächlich schon eingegangen sind und damit einer Einnahme entsprechen.
Ja, da die GbR nicht der Verpflichtung zur doppelten Buchführung unterliegt, reicht im Normalfall die EÜR aus. Anders sieht es bei den OHG und KG, ebenfalls Personengesellschaften, sowie Kapitalgesellschaften (z. B. KGaA, UG, GmbH, AG) aus.
Hast du die Einreichung der EÜR vergessen, wird sich das Finanzamt bei dir melden und dich um die Nachreichung der Anlage EÜR bitten. Hältst du auch diese Frist nicht ein, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld verhängen. Die Höhe richtet sich nach Dringlichkeit und Höhe deiner Einnahmen und kann zwischen 100 € und 1.000 € liegen.
In § 4 Abs. 3 EstG (Einkommenssteuergesetz) ist geregelt, wer keine doppelte Buchführung, sondern nur die einfache Buchführung in Form der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) machen muss.